Alkohol und die Unfallversicherung

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Die Zeit der Weihnachtsmärkte hat begonnen und nicht nur dort gehören Glühwein und Co. zum Alltag. Das Trinken alkoholischer Getränke hat in Deutschland eine jahrhundertelange Tradition. 2022 wurden pro Kopf etwa 92 Liter Bier konsumiert. Dazu kommen noch etwa 20 Liter Wein, gut drei Liter Sekt und etwas über fünf Liter an Spirituosen. Das Volk lebt also nicht gerade abstinent. Da überrascht es nicht, dass nahezu jeder von uns schon einmal alkoholische Getränke zu sich nahm. Und nicht wenige von uns wissen auch, dass man mit einem ordentlichen Rausch so manche Dummheit macht.

Da Alkohol in der Bevölkerung ein Thema ist, möchten wir gänzlich wertungsfrei einmal den Blick darauf lenken, welche Folgen Alkoholgenuss für den Versicherungsschutz hat. Aufgrund oben erwähnter Dummheiten möchten wir den Schwerpunkt hier gerne auf die Unfallversicherung legen.

Bewusstseinsstörung/Schuldunfähigkeit/Deliktunfähigkeit

Alkoholkonsum hat Einfluss auf das Bewusstsein. Ab einem gewissen Punkt kann von einer Bewusstseinsstörung ausgegangen werden. Der Mensch hat sich dann nicht mehr im Griff, hat Probleme mit der Motorik (z. B. Torkeln, statt Gehen), Sinnesstörungen (z. B. sieht doppelt), verliert Hemmungen und tut Dinge, die im nüchternen Zustand undenkbar wären. Er ist eben nicht mehr Herr seiner selbst.

Daher kann zumindest bei einem Vollrausch auch eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vermutet werden. Dies hat allerdings nur strafrechtliche Auswirkungen. Eine Deliktunfähigkeit (§ 827 BGB), die sich z. B. auf Schadenersatzansprüche auswirkt, begründet sie nicht (im Paragraphen wird nur auf krankhafte Störungen eingegangen). Daher bleiben die Privathaftpflicht wie auch die Kfz-Haftpflicht auch leistungspflichtig, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. In der Kfz-Versicherung wird der Versicherer dann jedoch mit Regressansprüchen auf Sie bzw. den alkoholisierten Fahrer zukommen, da die Bedingungen eine alkoholisierte Nutzung des Fahrzeugs verbieten. Hier begeht man also eine Obliegenheitsverletzung. In der Kfz-Kaskoversicherung wird man aus diesem Grund entsprechend der Schwere des Verstoßes quoteln und die Leistung kürzen.

Außer Rand und Band und ein wenig tollpatschig

Kommen wir zur Unfallversicherung. Grundsätzlich leistet eine Unfallversicherung nicht, wenn ein Unfall die Folge einer Bewusstseinsstörung war. In den Bedingungswerken werden als mögliche Ursachen einer Bewusstseinsstörung der Konsum von Alkohol und anderen Drogen explizit aufgezählt.

Also keine Unfallleistung bei Alkoholgenuss?

Nein, keine Sorge! Im Zuge des „Aufrüstens“ der Unfalltarife bieten inzwischen nahezu alle Anbieter auch berauschten Versicherten einen gewissen Schutz – zumindest bis zu gewissen Promillegrenzen. Gerade jetzt in der Weihnachtsmarktsaison ist das eine gute Sache.

(Quelle: blog.vema-eg)

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