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Darf die Beifahrerin eine „Blitzer-App“ nutzen?

Als Autofahrer darf man sich nicht per App vor Radarfallen und Blitzern warnen lassen. Doch wie ist es, wenn der Beifahrer dies im Einverständnis des Fahrers tut? Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde genau solch ein Fall behandelt.

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) beschäftigte sich mit einer Rechtsbeschwerde eines 64-jährigen Mannes aus dem Rhein-Neckar-Kreis. Dieser war am 07.10.2022 vom Amtsgericht Heidelberg zu einem Bußgeld verurteilt worden, weil seine Beifahrerin ihn bei einer Autofahrt mit einer Smartphone-App vor Blitzern gewarnt hatte.

Das OLG Karlsruhe hat dem Mann in einem Urteil vom 07.02.2023 kein Recht gegeben.

Bußgeld wegen Blitzer-App-Nutzung der Beifahrerin

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Mann am 31.01.2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine Blitzer-App in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von den Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fehlverhaltens kontrolliert wurde. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer.

Blitzer-App auch für Beifahrerin nicht erlaubt

In seiner jetzt ergangenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hat das OLG Karlsruhe zunächst festgestellt, dass die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht Heidelberg keine Rechtsfehler aufweist. Das OLG hat außerdem ausgeführt, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat.

Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Blitzer-App, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Es bleibt deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro für den Autofahrer. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur StVO

Der oben genannte Paragraph der Straßenverkehrsordnung lautet wie folgt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“ (mki)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2023 – Az. 2 Orbs 35 SS 9/23; vorgehend: Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 07.10.2022 – Az. 15a OWi 570 Js 13458/22

(Quelle: AssCompact/ bbg Betriebsberatungs GmbH)

 

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